Inflationsausgleichsprämie im Vorruhestand – BAG klärt Anspruchsberechtigung
**Relevanz:** RELEVANT
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 9 AZR 163/24 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Arbeitnehmer im Vorruhestand Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben.
## Die Kernfrage
Die Entscheidung behandelt die rechtliche Einordnung von Inflationsausgleichsprämien für Beschäftigte, die sich bereits in einer Vorruhestandsregelung befinden. Dies ist für HR-Abteilungen relevant, da unklar war, ob solche Prämien auch an Arbeitnehmer gezahlt werden müssen, die nicht mehr aktiv im Betrieb tätig sind.
## Praxisrelevanz für HR-Fachleute
Das Urteil schafft Klarheit bei der Gewährung von Inflationsausgleichsprämien und hat Auswirkungen auf:
– **Kostenplanung**: Budgetierung von Prämienentwicklungen – **Betriebsverfassungsrecht**: Abgrenzung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Vorruheständlern – **Compliance**: Korrekte Umsetzung von Tarifvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen
HR-Verantwortliche sollten ihre Vorruhestandsregelungen überprüfen und abklären, ob die Inflationsausgleichsprämie dort auch relevant ist.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de