Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung – Was Arbeitgeber wissen müssen
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Arbeitgeber – insbesondere kirchliche Einrichtungen – Kirchenzugehörigkeit als Voraussetzung für eine Einstellung verlangen dürfen.
## Die Kernfrage
Darf ein Arbeitgeber von Bewerbern verlangen, dass sie einer bestimmten Kirche angehören oder Mitglied in einer Religionsgemeinschaft sind? Diese Frage berührt das Spannungsfeld zwischen dem Recht von Religionsgemeinschaften auf Selbstbestimmung und dem Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht.
## Relevanz für die Praxis
Für HR-Fachleute ist dies besonders wichtig: Kirchliche Einrichtungen genießen zwar gemäß § 9 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Privilegien bei der Einstellung von Personal, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Rechnung tragen. Allerdings sind diese Ausnahmen nicht grenzenlos.
**Praktische Konsequenzen:** – Kirchliche Arbeitgeber können in bestimmten Positionen Kirchenzugehörigkeit verlangen – Diese Regel gilt aber nicht automatisch für alle Positionen – Der Arbeitsplatz und die Funktion sind entscheidend – Eine pauschale Ablehnung von Bewerbern aufgrund fehlender Kirchenmitgliedschaft kann rechtswidrig sein
## Fazit
Arbeitgeber sollten Anforderungen zur Kirchenzugehörigkeit restriktiv handhaben und im Einzelfall prüfen, ob diese wirklich erforderlich sind.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de