AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 1 ABR 18/25 mit einer grundsätzlichen Frage auseinandergesetzt, die in modernen Organisationsstrukturen immer häufiger auftritt: Wie werden personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen in Matrixstrukturen rechtlich behandelt? **Die praktische Herausforderung** In Matrixorganisationen berichten Mitarbeiter oft an mehrere Vorgesetzte oder verschiedene Bereiche. Diese Doppelunterordnung führt zu Unklarheiten: Wer ist tatsächlich […]

Matrixorganisation: Wer ist eigentlich der Arbeitgeber bei der Einstellung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 1 ABR 18/25 mit einer grundsätzlichen Frage auseinandergesetzt, die in modernen Organisationsstrukturen immer häufiger auftritt: Wie werden personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen in Matrixstrukturen rechtlich behandelt?

**Die praktische Herausforderung**

In Matrixorganisationen berichten Mitarbeiter oft an mehrere Vorgesetzte oder verschiedene Bereiche. Diese Doppelunterordnung führt zu Unklarheiten: Wer ist tatsächlich der Arbeitgeber oder die einstellungsverantwortliche Stelle? Wer trifft die Entscheidung über eine Einstellung?

**Relevanz für die Praxis**

Die Entscheidung ist für HR-Fachleute wichtig, die in Unternehmen mit Matrixstrukturen arbeiten. Sie zeigt auf, dass auch bei komplexen Organisationsformen klar definiert sein muss, wer für Personalentscheidungen verantwortlich ist. Dies hat Auswirkungen auf:

– Die Rechtswirksamkeit von Einstellungsentscheidungen – Die Zuständigkeit bei arbeitsrechtlichen Verfahren – Die innerbetriebliche Dokumentation von Personalmaßnahmen

**Fazit**

HR sollte in Matrixstrukturen explizit festhalten, welche organisatorische Einheit oder Person für Einstellungsentscheidungen verantwortlich ist – zur Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Streitigkeiten.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de