RELEVANT
**Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis: Bundesarbeitsgericht klärt Rechtslage**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer arbeitsrechtlichen Frage auseinandergesetzt, die in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt: Können Arbeitgeber während der Probezeit auch bei befristeten Arbeitsverträgen kündigen?
Die Entscheidung ist für HR-Fachleute relevant, da sie zeigt, dass Probezeiten und befristete Verträge zwei unterschiedliche Instrumente sind, die nebeneinander existieren können. Arbeitgeber, die Mitarbeiter zunächst befristet einstellen und gleichzeitig eine Probezeit vereinbaren, müssen verstehen, dass beide Regelungen unabhängig voneinander gelten.
**Praktische Implikationen:**
Während einer Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen – auch bei befristeten Verträgen. Das bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitsvertrag nur auf drei Monate befristet ist, kann der Arbeitgeber während einer vereinbarten Probezeit mit kürzeren Fristen (in der Regel zwei Wochen) kündigen, ohne einen Grund anzugeben.
Dies gibt Arbeitgebern mehr Flexibilität bei Probephasen, während Arbeitnehmer die Sicherheit haben, dass nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsschutzbestimmungen des Befristungsvertrags greifen.
HR-Verantwortliche sollten darauf achten, Probezeiten und Befristungen korrekt im Arbeitsvertrag zu dokumentieren und deren unterschiedliche rechtliche Wirkungen beachten.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de