AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in dem Verfahren 2 AZN 536/25 mit einem grundsätzlich wichtigen Thema befasst: der Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter als absoluter Revisionsgrund. **Worum geht es?** Der „gesetzliche Richter“ ist ein fundamentales Rechtsprinzip des deutschen Rechtssystems. Es bedeutet, dass Parteien einen unabhängigen, vorher bestimmten Richter haben müssen – nicht einen […]

Revisionsverfahren beim BAG: Verletzung des gesetzlichen Richters als absoluter Revisionsgrund

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in dem Verfahren 2 AZN 536/25 mit einem grundsätzlich wichtigen Thema befasst: der Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter als absoluter Revisionsgrund.

**Worum geht es?**

Der „gesetzliche Richter“ ist ein fundamentales Rechtsprinzip des deutschen Rechtssystems. Es bedeutet, dass Parteien einen unabhängigen, vorher bestimmten Richter haben müssen – nicht einen willkürlich zugewiesenen. Die Verletzung dieses Grundrechts (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gilt als „absoluter Revisionsgrund“, also als zwingender Grund für eine Revision, unabhängig von anderen Verfahrensaspekten.

**Die praktische Bedeutung für HR-Fachleute:**

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Verfahrensfehler bei der Besetzung eines Gerichts – etwa wenn ein Richter trotz Befangenheit oder fehlender Zuständigkeit entscheidet – nicht einfach übergangen werden können.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsstreit bedeutet dies: Sollte der zuständige Richter nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Fall befasst worden sein, besteht ein Anspruch auf Überprüfung durch das Revisionsgericht. Solche Verfahrensmängel sind nicht heilbar.

**Praktischer Tipp:** Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren sollte bereits bei der ersten Gerichtsladung überprüft werden, ob das korrekte Gericht sachlich und örtlich zuständig ist.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de