Tarifverträge dürfen EU-Diskriminierungsverbote nicht „korrigieren“
Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Grenzlinie gezogen: Tarifvertragsparteien können unionsrechtliche Diskriminierungsverbote nicht durch eigene Regelungen korrigieren oder einschränken – selbst wenn sie dies mit kollektiven Vereinbarungen begründen.
## Das Kernproblem
Die Entscheidung betrifft den Konflikt zwischen Tarifautonomie und Unionsrecht. Während Arbeitgeber und Gewerkschaften grundsätzlich große Gestaltungsfreiheit bei Tarifverträgen haben, endet diese Kompetenz dort, wo supranationales Recht greift. EU-Diskriminierungsverbote (etwa wegen Alter, Geschlecht, Behinderung oder Rasse) sind nicht Verhandlungsmasse – auch nicht für Tarifparteien.
## Praktische Bedeutung für HR
**Für Personalverantwortliche wichtig:** – Tarifvertragliche Regelungen, die EU-Diskriminierungsschutz unterlaufen, sind unwirksam – Dies gilt auch, wenn beide Tarifparteien eine solche Regelung vereinbaren – Das Unionsrecht kann durch Tarifverträge nicht „optimiert“ oder angepasst werden – Im Konfliktfall greift das supranationale Recht vor dem Tarifrecht
Die Entscheidung schützt Arbeitnehmer vor dem Risiko, dass ihre Grundrechte durch Tarifverträge beschnitten werden – unabhängig davon, wer diese Verträge aushandelt.
**Fazit:** HR muss bei der Anwendung von Tarifverträgen prüfen, ob einzelne Regelungen möglicherweise gegen EU-Diskriminierungsverbote verstoßen. Im Zweifelsfall hat das Unionsrecht Vorrang.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de