Vorruhestandszusagen müssen Raum für Betriebsvereinbarungen lassen
**BAG 9 AZR 103/25 – Wichtiges Urteil zur Gestaltung von Vorruhestandsregelungen**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Vorruhestandszusagen ausgestaltet sein dürfen, ohne die Möglichkeit von Betriebsvereinbarungen unangemessen einzuschränken.
## Das Kernproblem
Bei der Vereinbarung von Vorruhestandsregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht häufig ein Spannungsverhältnis: Einerseits möchte der Arbeitgeber klare, verbindliche Zusagen machen. Andererseits darf eine solche Zusage nicht so starr formuliert sein, dass sie Betriebsvereinbarungen faktisch ausschließt oder ihre Abänderung blockiert.
## Relevanz für die Praxis
Für HR-Fachleute ist dieses Urteil wichtig, weil es aufzeigt:
– **Vertragsgestaltung**: Individualsummen und Zusagen müssen flexibel genug bleiben, um später mit Betriebsräten abgestimmte Änderungen zu ermöglichen – **Betriebliche Mitbestimmung**: Der Betriebsrat darf nicht durch zu rigide individuelle Zusagen faktisch entmachtet werden – **Rechtssicherheit**: Klare Grenzen zwischen zulässigen Individualversprechen und unzulässiger Blockade von Mitbestimmungsrechten
Das Urteil schärft den Blick dafür, dass Vorruhestandszusagen bewusst so formuliert sein sollten, dass sie später angepasst werden können – beispielsweise durch Betriebsvereinbarungen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de