Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit – BAG schafft Klarheit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einer wichtigen Frage zum Kündigungsschutz bei Elternzeit auseinandergesetzt: Genießen Arbeitnehmer bereits vor dem tatsächlichen Beginn einzelner Elternzeitabschnitte Kündigungsschutz?
**Die Entscheidung**
Das BAG bestätigt, dass der Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht erst mit dem Antritt der Elternzeit wirksam wird. Vielmehr besteht ein **vorwirkender Kündigungsschutz** bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Elternzeit angemeldet hat – und zwar auch für zukünftige, geplante Zeitabschnitte dieser Elternzeit.
**Bedeutung für die Praxis**
Dies bedeutet konkret: Arbeitgeber dürfen einen Mitarbeiter nicht kündigen, wenn dieser bereits einen konkreten Elternzeitblock angemeldet hat, auch wenn dieser erst in mehreren Monaten beginnt. Der Schutz erstreckt sich auf den gesamten angemeldeten Zeitraum.
**Handlungsempfehlung für HR**
Personalverantwortliche sollten dokumentieren, wann Elternzeitanmeldungen erfolgt sind, um Kündigungen rechtzeitig zu überprüfen. Eine Kündigung ist in solchen Fällen unwirksam, unabhängig davon, ob die Elternzeit unmittelbar bevorsteht oder noch Monate entfernt ist.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de