AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung 2 AZR 128/25 eine wichtige Klarstellung zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen getroffen. ## Die Kernaussage Bei einer Wartezeitkündigung – also einer Kündigung während der Probezeit eines schwerbehinderten Arbeiters oder Angestellten – ist die **Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich**. Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflicht macht die Kündigung unwirksam. ## Praktische […]

Wartezeitkündigung: Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung 2 AZR 128/25 eine wichtige Klarstellung zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen getroffen.

## Die Kernaussage

Bei einer Wartezeitkündigung – also einer Kündigung während der Probezeit eines schwerbehinderten Arbeiters oder Angestellten – ist die **Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich**. Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflicht macht die Kündigung unwirksam.

## Praktische Relevanz für HR

Arbeitgeber müssen beachten, dass der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nicht erst nach Ablauf der Probezeit greift. Vielmehr gelten bereits während der Wartzeit spezielle Schutzvorschriften:

– Die SBV muss **vor** Aussprache der Kündigung gehört werden – Eine fehlende Beteiligung ist ein Verfahrensfehler mit Unwirksamkeitsfolge – Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich berechtigt wäre

## Für die HR-Praxis

Personaler sollten in ihren Kündigungsprozessen ein Kontrollkästchen für die Beteiligung der SBV vorsehen – besonders bei Probezeitkündigungen von Menschen mit Schwerbehinderung.

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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de