Wartezeitkündigung: Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Entscheidung 2 AZR 128/25 eine wichtige Klarstellung zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen getroffen.
## Die Kernaussage
Bei einer Wartezeitkündigung – also einer Kündigung während der Probezeit eines schwerbehinderten Arbeiters oder Angestellten – ist die **Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich**. Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflicht macht die Kündigung unwirksam.
## Praktische Relevanz für HR
Arbeitgeber müssen beachten, dass der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nicht erst nach Ablauf der Probezeit greift. Vielmehr gelten bereits während der Wartzeit spezielle Schutzvorschriften:
– Die SBV muss **vor** Aussprache der Kündigung gehört werden – Eine fehlende Beteiligung ist ein Verfahrensfehler mit Unwirksamkeitsfolge – Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich berechtigt wäre
## Für die HR-Praxis
Personaler sollten in ihren Kündigungsprozessen ein Kontrollkästchen für die Beteiligung der SBV vorsehen – besonders bei Probezeitkündigungen von Menschen mit Schwerbehinderung.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de