AI SUMMARY: **BAG 4 ABR 1/25** Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der gerichtlichen Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines außertariflich beschäftigten Arbeiters das tarifliche Abstandsgebot gewahrt bleiben muss. ## Die praktische Relevanz Arbeitgeber beschäftigen Mitarbeiter häufig außertariflich, um flexibler bei der Entgeltgestaltung zu sein. Doch wenn Arbeitnehmer die Zustimmung zu einer Eingruppierung in ein […]

Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung: Tarifliches Abstandsgebot bleibt bestehen

**BAG 4 ABR 1/25**

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der gerichtlichen Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines außertariflich beschäftigten Arbeiters das tarifliche Abstandsgebot gewahrt bleiben muss.

## Die praktische Relevanz

Arbeitgeber beschäftigen Mitarbeiter häufig außertariflich, um flexibler bei der Entgeltgestaltung zu sein. Doch wenn Arbeitnehmer die Zustimmung zu einer Eingruppierung in ein tarifliches Entgeltsystem beantragen, stellt sich die Frage: Muss der gerichtlich festgesetzte Lohn oberhalb der tariflichen Vorgaben liegen?

## Das Abstandsgebot im Fokus

Das tarifliche Abstandsgebot sichert, dass außertarifliche Arbeitnehmer (AT-ler) bzw. Arbeitnehmer mit ungünstiger Einstufung einen wirtschaftlichen Abstand zu tariflich Beschäftigten bewahren. Das BAG bestätigt: Dieses Prinzip bleibt auch bei der gerichtlichen Zustimmungsersetzung Maßstab.

## Konsequenz für HR-Praxis

Die Entscheidung bedeutet für Personalleiter: Eine einfache Eingruppierung nach Tarif ist bei außertariflich bisher Beschäftigten kritisch zu prüfen. Gerichtlich festgesetzte Löhne müssen das Abstandsgebot berücksichtigen, um nicht zu unwirtschaftlichen Folgeeffekten zu führen.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de